Urlaubsanspruch während Elternzeit – 5 Tricks und Tipps, die Du kennen solltest

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In diesem Artikel zeige ich Dir 5 Tricks und Tipps, wie Du mehr aus Deinem Urlaubsanspruch während der Elternzeit herausholst. Dies ist vor allem für Väter interessant, die Elternzeit nehmen wollen.

Hintergrundwissen zur Elternzeit:

Elternzeit wird immer für einen ganzen Lebensmonat angetreten, beginnend ab dem Geburts-TAG Deines Kindes. Wurde Dein Kind zum Beispiel am 4. November geboren, dann kannst Du vom 4. November bis 3. Dezember und vom 4. Dezember bis zum 3. Januar jeweils ganze Elternzeitmonate nehmen.

Trick 1: Welcher Monat?

Entscheide Dich für Monate mit besonders vielen Arbeitstagen (Achtung: Feiertage wieder rausrechnen). Besonders lohnenswert sind also der Juli und August, da sie aus je 31 Tagen bestehen und kaum Feiertage haben. So kannst Du mehr Zeit mit Deiner Familie verbringen!

Trick 2: Vätermonate

Du solltest – vor allem die Vätermonate – splitten. Wenn Du 2 aufeinanderfolgende Monate Elternzeit nimmst, entfällt 1/12 Deines Urlaubsanspruchs. Denn Dein Urlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, den Du abwesend bist, um 1/12 gekürzt.

Und dies wäre bei einer zweimonatigen Elternzeit vom 4. November bis 3. Januar nun mal der Dezember. Um dies zu verhindern, nimm je nur einen Monat Elternzeit, z.B. vom 4. November bis 3. Dezember, geh wieder mindestens einen Monat arbeiten und nimm einen weiteren Monat, z.B. vom 4. Januar bis 3. Februar.

Trick 3: Resturlaub

Nach der Elternzeit hast Du in der Regel noch ziemlich viel Resturlaub angespart. Solltest Du in durch Vollzeitarbeit erworben haben und nach der Elternzeit Teilzeit arbeiten, muss Dein Urlaubsanspruch in diese Teilzeit umgerechnet werden.

Hast Du in Vollzeit (40 Std.) also 20 Urlaubstage erarbeitet und gehst nach der Elternzeit wieder 20 Stunden arbeiten, müssen diese Urlaubstage in 40 Tage umgerechnet werden. Das Gerichtsurteil und die Erklärung dazu findest Du hier.

Hier auch ein Beispiel für die Umrechnung in Teilzeit.

Tipp 1:

Nicht alle Personalabteilungen setzen diese Regel konsequent um. Manche sind der Meinung, dass Du ja einen Monat weg bist und kürzen dennoch den Urlaub pauschal um 1/12. Sollte dies so sein, dann verweise gern auf Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG, § 17, Absatz 1. (Zahlt sich mein abgebrochenes Jurastudium doch aus. Jedenfalls wälze ich gern für Dich die Paragraphen ;-))

Tipp 2 (nicht ganz so ernst gemeint):

Hoffe, dass Dein Kind nicht an einem 1. des Monats geboren wird, denn dann funktioniert Trick 2 natürlich nicht, da Du ganz automatisch volle Kalendermonate Elternzeit nimmst. Das Glück hatte ich bei Kind 2 nicht. Dass dagegen noch niemand geklagt hat. Ich fühle mich jetzt schon ganz schön benachteiligt. Hm!

Kennst Du schon den Elterngeld-Trick?

Wie Du Dein Elterngeld beim 2. Kind erhöhen kannst, zeige ich Dir in meinem kostenlosen Artikel.

Und nun viel Spaß bei Deiner Elternzeitplanung!

Update: Dieser Artikel erschein bereits im Januar 2018 und wurde im Februar 2021 aktualisiert.

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Tipps und Tricks zum Urlaubsanspruch während der Elternzeit

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Comments

    • Mapf
    • 6. Juni 2023
    Antworten

    Wenn mein Kind beispielsweise am 06.08. geboren wird und ich als Vater 2-3 Tage mit im Krankenhaus bleiben will, muss mein Atrag auf Elternzeit und Elterngeld (mit Teilzeit arbeiten) dann am 06.08. starten oder ab dem Tag nach dem „Urlaub“ im Krankenhaus?

    • Ronny
    • 11. Februar 2021
    Antworten

    Elternzeit ist doch unabhängig von Elterngeld…!
    Mein Kind ist auch an einem 1. geboren, ergo Elterngeld ab bspw 1.7
    Elternzeit beim An dann ab 2.7-1.8, also an einem Tag im Juli gearbeitet, also kein voller Monat,also kein Abzug.
    Beim Elterngeld darauf hinweisen, dass man unter 30h gearbeitet hat und fertig.
    Oder habe ich einen Denkfehler?

    1. Antworten

      Hallo Ronny,
      wenn Dein Kind an einem 1. geboren wurde, dann startet auch die Elternzeit am 1. Daher hast Du dann keinen Tag in dem Monat gearbeitet. Wenn Deine Elternzeit erst am 2. gestartet ist, dann liegt ein Fehler vor. Viele Grüße,
      Diana

    • Sven M.
    • 22. Juni 2020
    Antworten

    Hallo,
    unser Sohn ist am 01.12.2019 geboren. Ich würde gern die Partnermonate im September und November nehmen. Nun bin ich schon „benachteiligt“, weil der kleine Mann am Ersten des Monats geboren ist (schade, dass hier echt noch keiner geklagt hat) und zum anderen sagt mein Arbeitgeber nun, dass er mir 2/12 Anspruch in 2020 abziehen möchte und somit 5 Tage in Summe abgezogen werden (30 Tage Anspruch), obwohl ich die zwei Monate einzeln nehme und jeder Monat einzeln (sprich 1/12) = 2,5 Tage wären, was abgerundet 2 ist. Ist es so, dass das mit dem 12tel auf den Jahresurlaub gerechnet wird oder muss da die jeweilige Elternzeit betrachtet werden? Weil im Beispiel oben (Monat Elternzeit, z.B. vom 4. November bis 3. Dezember, geh wieder mindestens einen Monat arbeiten und nimm einen weiteren Monat, z.B. vom 4. Januar bis 3. Februar.) wären die Splittung der Monate über zwei unterschiedliche Jahre mit zwei unterschiedlichen Urlaubsansprüchen. Es geht zwar in meinem Beispiel „nur“ um einen Tag mehr oder weniger, aber dadurch mit dem ersten des Monats geht mir eh schon im Gegensatz zu anderen weitaus mehr verloren.

    Danke vorab!

    • Milli
    • 15. Februar 2020
    Antworten

    weil du weiter unten schreibst:
    …Und dies wäre bei einer zweimonatigen Elternzeit vom 4. November bis 3. Januar nun mal der Dezember. Um dies zu verhindern, nimm je nur einen Monat Elternzeit, z.B. vom 4. November bis 3. Dezember, geh wieder mindestens einen Monat arbeiten und nimm einen weiteren Monat, z.B. vom 4. Januar bis 3. Februar.

    das geht ausschließlich beim Vater schätze ich…

    • Milli
    • 15. Februar 2020
    Antworten

    „Wurde Dein Kind zum Beispiel am 4. November geboren, dann kannst Du vom 4. November bis 3. Dezember und vom 4. Dezember bis zum 3. Januar jeweils ganze Elternzeitmonate …“

    Das dürfte nicht klappen, oder? Denn nach dem Mutterschutzgesetz, darf man die zwei Monate nach der Geburt des Kindes gar nicht arbeiten.

    1. Antworten

      Hallo Milli,
      meine Aussagen beziehen sich vor allem auf den/die Partner*in.
      Viele Grüße,
      Diana

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